Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Solar Swiss GmbH:

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Solar Swiss GmbH – im folgenden „Lieferer“ genannt – erfolgen aus-schließlich zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung erkennt der Besteller die Geltung der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Diese gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen, auch für künftige Vertragsabschlüsse, als vereinbart.
3. Den Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Geschäftspartners wird widersprochen, auch wenn diese sich auf der Auftragsbestätigung befinden. Ein Schweigen auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringen. Den Bedingungen unserer Geschäftspartner wird auch in den Regelungen widersprochen zu denen unsere Bedingungen keine Bestimmungen enthalten.
4. Abweichungen von den Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur mit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers wirksam.
5. Diese AGB gelten nicht für Wirksamkeit und Umfang einer separat vereinbarten Solar Swiss-Garantieerklärung für photovoltaische Solarmodule.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Alle Angebote des Lieferers erfolgen freibleibend.
2. Aufträge werden nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferers rechtsverbindlich angenommen. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist stets die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Mündliche Zusagen und Nebenabreden, sowie Ergänzungen oder Abänderungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Es gelten nur die Eigenschaften der Ware als vereinbart, die als solche in den Auftragsbestätigungen des Lieferers ausdrücklich bezeichnet sind. Öffentliche Äußerungen oder Werbung des Herstellers oder etwaiger Vorlieferanten stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4. Garantien im Rechtssinn erhält der Besteller durch den Lieferer nicht.
5. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, welche eine ordnungsgemäße Montage nicht ermöglicht, ist der Lieferer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen sind weitere Gewährleistungspflichten wegen mangelhafter Montageanleitungen ausgeschlossen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackungskosten, Transportversicherung, Umsatzsteuer und Frachtkosten.
2. Der Lieferer ist berechtigt die liefergegenständlichen Produkte gegen Transportrisiken zu versichern. Diese Versicherungskosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
3. Der Zahlungsanspruch des Lieferers wird 14 Tage nach Übergabe an den Spediteur bzw. nach Ablieferung beim Besteller fällig. Nach Ablauf der 14- Tage- Frist liegt Zahlungsverzug vor.
4. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Eingang der Zahlung bzw. die endgültige Wertstellung. Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln ist der Lieferer nicht verpflichtet.
5. Der Besteller ist zum Skontoabzug nur bei ausdrücklicher schriftlicher Ermächtigung hierzu berechtigt.
6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen die rechtskräftig festgestellt oder vom Lieferer anerkannt wurden.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware ist dem Besteller im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs gestattet. Der Lieferer erwirbt in allen Fällen das Eigentum an den neu hergestellten Sachen; eine Verpflichtung entsteht für den Lieferer hieraus nicht. Der Besteller hat die im (Mit-)Eigentum des Lieferers stehenden Waren für diesen unentgeltlich zu verwahren. Bei Verarbeitung mit nicht dem Lieferer gehörenden Waren erwirbt der Lieferer Miteigentum an den neu hergestellten Sachen nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Sollte der Besteller dennoch Eigentümer werden, so überträgt er bereits jetzt sein Eigentum nach dem vorab bezeichneten Wertverhältnis als Sicherheit auf den Lieferer.
3. Der Besteller ist zu Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs nur unter der Bedingung berechtigt, dass er sich seinerseits das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kunden vorbehält. Die Veräußerungsermächtigung erlischt automatisch bei einem fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch beim Besteller, sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig.
4. Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferer alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen- sicherheitshalber ab. Veräußert der Besteller verarbeitete, verbundene oder vermischte Vorbehaltsware, ohne dass eine Einzelpreisvereinbarung für die Vorbehaltsware besteht, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung den Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 5% entspricht.
5. Bei Zahlungsproblemen des Bestellers ist dieser verpflichtet dem Lieferer auf dessen Aufforderung hin alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dem Lieferer sind die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner zu benennen.
6. Der Besteller ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Von dieser Ermächtigung nicht erfasst ist die Abtretung der aus der Weiterveräußerung der Waren resultierenden Forderungen an ein Factoring-Institut im Rahmen eines sog. „echten“ Factorings unter Übernahme des Delkredererisikos. Vorsorglich tritt der Besteller seine Rechte gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring Erlöses an den Lieferer ab und verpflichtet sich, dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Lieferer diese Abtretung anzuzeigen.
7. Der Besteller verpflichtet sich bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, wie z.B. Pfändungen, den Lieferer sofort zu unterrichten um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen und auf das daran bestehende Eigentum des Lieferers hinzuweisen.

V. Liefer- und Leistungsfristen

1. Die vom Lieferer benannten Lieferfristen und Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
2. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Der Lieferer ist zur Erbringung von Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4. Bei Nichteinhaltung von Liefer- und Leistungsfristen aufgrund höherer Gewalt, z.B. Krieg und aufgrund ähnlicher Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, welche die Lieferung und Anfertigung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn diese beim Vorlieferanten auftreten, ist der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen berechtigt die Leistungsfristen angemessen zu verlängern.
5. Der Lieferer behält sich im Falle mangelhafter, verspäteter oder ausbleibender Lieferung durch seinen Zulieferer den Rücktritt vor, sofern er die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. Der Lieferer ist in diesem Fall auch dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er sich bereits im Verzug befindet. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware sofort informiert; bei unverzüglicher Rückerstattung bereits erbrachter Gegenleistungen.
6. Kommt der Lieferer in Verzug kann der Besteller wenn er glaubhaft nachweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung in Höhe des Schadens, maximal aber für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
7. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Leistung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lieferers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachlieferungsfrist bleibt unberührt.

VI. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware an das Transportunternehmen übergeben worden ist oder zum Zweck der Versendung aus dem Lager des Lieferers entfernt wurde.
2. Liegt Annahmeverzug des Bestellers vor oder verzögert sich die Zustellung aus sonstigen vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
3. Transport und sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

VII. Gewährleistungsrecht / Mängelrüge

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Der Besteller hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt mit der ihm zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Ablieferung, schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist der Eingang der Mängelrüge beim Lieferer. Bei Feststellung eines Mangels ist die Nutzung, Weiterverarbeitung oder Weiterleitung der Ware an Dritte zu unterlassen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung bei sofortiger Einstellung der Verarbeitung oder des Weiterverkaufs der Ware- beim Lieferer schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Dem Besteller obliegt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, sowie für den Zeitpunkt der Mangelfeststellung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 I Nr.2 (Bauwerke) und § 479 I (Rückgriffsansprüche) BGB längere Fristen vorschreibt.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit sowie bei unerheblicher Einschränkung der Brauchbarkeit. Es bestehen keine Mängelansprüche für Schäden die nach Gefahrübergang aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Montage, Reparatur oder Lagerung der Ware entstehen; sowie für Schäden durch übermäßige Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder durch äußere Einfluss, die vertraglich nicht vorgesehen sind.
4. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet der Lieferer für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Fehlmengen dürfen wir jederzeit nachliefern.
5. Bei gescheiterter Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Wählt der Kunde wegen eines Sachmangels nach gescheiterte Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, beschränkt sich dieser auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht bei arglistiger Vertragsverletzung unsererseits.
6. Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Besteller dem Lieferer nicht unverzüglich die Möglichkeit der Nachprüfung des Mangels gewährt, insbesondere wenn nicht sofort die beanstandete Ware oder Teilmengen davon dem Lieferer zur Verfügung gestellt werden.
7. Etwa anfallende Ein- und Ausbaukosten sowie Kosten des Transports für Zu-/ Rücksendung fehlerhafter Ware bzw. den Versand von Austausch- Ware oder reparierter Ware sind vom Käufer zu tragen.
8. Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen beträgt 6 Monate; sie endet nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gem. § 478 II BGB gelten die vorab unter Nr.7 getroffenen Regelungen entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Artikel VIII. (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
11. Die Abtretung eventueller Forderungen aus Gewährleistung an Dritte ist ausgeschlossen.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzungen

1. Die Haftung des Lieferers für vertragliche und außervertragliche Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei Ansprüchen wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso wie diejenige grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern des Lieferers ausgeschlossen; ausgenommen die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit, sowie im gesetzlich zulässigen Umfang bei grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
3. Die unter diesem Artikel VIII. bezeichneten Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von 12 Monaten seit Ablieferung der Ware entsprechend der Verjährung der Sachmängelansprüche gem. Art. VII Nr. 2 . Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Im übrigen gelten die zwingenden gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

IX. Gerichtsstand

1. Gerichtsstand für alle mittelbaren und unmittelbaren Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Der Lieferer ist auch berechtigt den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG).
X. Salvatorische Klausel
Die vorstehenden Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in den übrigen Regelungen verbindlich. Unwirksame Regelungen sollten durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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Stand : Januar 2011